Kommunalwahlrecht – so funktioniert es

Das bayerische Kommunalwahlrecht ist wählerfreundlich, aber auch nicht ganz einfach zu verstehen. Wir haben im Folgenden versucht, das Kommunalwahlrecht so einfach und transparent wie möglich darzustellen. Beim Sitzzuteilungsverfahren wird es dann etwas mathematisch, aber wer das Verfahren nach Hare/Niemeyer verstehen will, bekommt weiter unten die Gelegenheit, es nachzuvollziehen.

Wer darf wählen?

Folgende Voraussetzungen gelten:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Mind. 2 Monate in Landau gemeldet
  • EU-Bürger
  • Nicht von der Wahl ausgeschlossen (z. B. infolge eines Richterspruchs)

Sie sollten Ihre Wahlbenachrichtigung schon erhalten haben. Falls nicht, melden Sie sich bitte bei der Stadtverwaltung, sofern Sie der Meinung sind, dass Sie in Landau wahlberechtigt sind.

Wahlperiode

Die Wahlperiode für Bürgermeister und Stadtrat beträgt sechs Jahre.

So geben Sie Ihre Stimme an Alexander Schweikl
So geben Sie Ihre Stimme an Alexander Schweikl

Wahl des Bürgermeisters

Wenn Sie wollen, dass Alexander Schweikl Bürgermeister von Landau wird, kreuzen Sie ihn bitte auf dem separaten Bürgermeisterwahlzettel an, siehe obiges Bild. Die Wahl funktioniert so:

  • Jede(r) Wahlberechtigte hat eine Stimme für einen der sechs Kandidaten.
  • Zum Bürgermeister gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als 50% der abgegebenen Stimmen erreicht.
  • Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang 50%, kommt es am 30.03.2014 zur Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen.

Wahl des Stadtrats

Der Landauer Stadtrat besteht aus 24 Stadträten. Die Wahl des Stadtrates funktioniert so:

  • Jeder Wahlberechtigte hat 24 Stimmen.
  • Werden mehr als 24 Stimmen verteilt, ist die Wahl ungültig. Verteilt man weniger, verfallen die nicht vergebenen Stimmen.
  • Kumulieren: Einem Kandidaten kann man bis zu drei der 24 Stimmen geben. Werden mehr als drei Stimmen an einen Kandidaten vergeben, ist die Wahl ungültig.
  • Panaschieren: Die Stimmen dürfen beliebig über alle Listen verteilt werden.

Hierzu gibt es einen interaktiven Stimmzettel für die Wahl des Stadtrats und auch des Kreisrates auf der Homepage der Stadt Landau (www.landau-isar.de). Rechts oben auf der Startseite finden Sie den Link.

Sitzzuteilung im Stadtrat

Die Summe ALLER Stimmen für Stadtratskandidaten einer Liste wird addiert. Der Anteil dieser Summe an der Gesamtzahl aller verteilten Stimmen entscheidet, wie viele Stadträte eine Liste stellen darf.

Beispiel in Landau: In Landau gingen 2008 gut 6.000 Wahlberechtigte zur Kommunalwahl. Bei 6.000 Wählern können insgesamt bis zu 144.000 Stimmen (6.000 x 24 = 144.000) verteilt werden.

Erhält eine Liste bei so einer Wahl z. B. 36.000 Stimmen (25%), darf sie 6 von 24 Stadträten stellen.

Die 6 erfolgreichsten Kandidaten dieser Liste erhalten dann einen Sitz im Stadtrat.

Sitzzuteilung nach Hare/Niemeyer

Da die Stimmenvergabe nie so glatt sein wird wie in obigem Beispiel, muss ein möglichst gerechtes Verfahren zum Einsatz kommen, das die Rundung der Anzahl der Stadtratssitze für eine Liste regelt. 2014 kommt in Bayern dazu erstmalig das Verfahren nach Hare/Niemeyer zum Einsatz, das an einem Beispiel erläutert werden soll.

Wir nehmen wieder obiges Beispiel und gehen von vier Listen aus, die sich zur Wahl stellen:

  • 6.000 Wähler (nicht Wahlberechtigte, sondern tatsächliche Wähler)
  • 144.000 Stimmen (24 Stimmen je Wähler ergeben 144.000 Stimmen)
  • 24 Stadtratssitze
  • Vier Listen

Es kommt zu folgendem Wahlergebnis:

Stimmen Anteil Sitze theoretisch Sitze gerundet
Partei A

55.385

38,46%

9,231

9

Partei B

37.521

26,06%

6,254

6

Partei C

14.350

9,97%

2,392

2

Partei D

36.744

25,52%

6,124

6

Summe

144.000

100,00%

23

Da es keine halben oder viertelte Stadträte gibt, muss die Anzahl der Sitze gerundet werden. Dies erfolgt nach den bekannten Rundungsregeln (vgl. unser Beispiel). Es ergibt sich oben gezeigte Sitzverteilung.

Wie wir aber nun sehen, ergeben sich so nur 23 Stadträte. Einer bleibt übrig, dessen Zuteilung unklar ist.

Diesen Sitz erhält nun die Partei mit dem größten Nachkommawert beim Stimmenanteil. In unserem Fall wäre es Partei C mit 9,97%, die so einen Sitz zusätzlich bekommt.

 

Stimmen Anteil Sitze theoretisch Sitze gerundet Sitze nach Hare/Niemeyer
Partei A

55.385

38,46%

9,231

9

9

Partei B

37.521

26,06%

6,254

6

6

Partei C

14.350

9,97%

2,392

2

3

Partei D

36.744

25,52%

6,124

6

6

Summe

144.000

100,00%

23

24

Übrigens: Das bisher verwendete Sitzzuteilungsverfahren nach d’Hont wurde bereits 1992 vom Bayerischen Verfassungsgericht als verfassungswidrig für die Landtagswahl eingestuft, da es kleine Gruppierungen und Parteien benachteiligt. Das hier angewendete Verfahren verhält sich neutral in Bezug auf die Größe einer Gruppierung.

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Im Internet kann man zahlreiche weitere Rechenbeispiele für das Verfahren nach Hare/Niemeyer finden.

Bei Nachfragen zum Komunalwahlrecht schreiben Sie einfach eine Email an kontakt@landaugefaelltmir.de.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Landau gefällt mir